Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturgemeinde Erbstetten 1947 e.V.“.
1.2. Der Verein hat seinen Amtssitz in Burgstetten-Erbstetten.
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang unter der Nr. 192 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
2.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Ziele
3.1. Zweck und Ziele der SKG sind die Pflege des Sports und der Kultur auf gemeinnütziger Grundlage.
3.2. Der Verein setzt sich zum Ziel, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit und Jugend dienen. Er folgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabeordnung.
3.3. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Verbandzugehörigkeit
4.1. Der Verein ist Mitglied des WLSB (Württembergischern Landessportbundes). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), sowie juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
5.2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Vorstandschaft erworben. Hierzu werden die persönlichen Daten des Antragstellers von den Abteilungen dem Hauptkassier schriftlich auf einem Aufnahmeantrag gemeldet. Der Hauptkassier vollzieht die komplette Aufnahme in die Beitrags- und Mitgliederverwaltung.
5.3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
5.4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Antragsdatum. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.
5.5. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung mit dem Vorstand festgelegt.
5.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds. Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.
5.7. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftlich Erklärung an den Vorstand bis spätestens 01. Dezember. Er wird mit Ende des Jahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr erfüllt ist.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
5.8. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für ein Jahr im Rückstand und gemahnt wurde, die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht zu. Zur entsprechenden Hauptausschusssitzung ist das Mitglied einzuladen. Der Hauptausschuss entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
5.9. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
5.10. Für Ehrungen gelten die Bestimmungen der Ehrungsordnung.
§ 6 Beiträge
6.1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
6.2. Der Verein ist berechtigt, Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge, Umlagen, Sonderausgaben sowie „Bausteine“ zu erheben.
$ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Für die Mitglieder ist diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
7.2. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Dies geschieht durch Stellung von Anträgen, Teilnahme an Diskussionen und durch aktives und passives Wahlrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes ordentliche Mitglied kann in allen Abteilungen nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen mitwirken.
7.3. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den WLSB.
§ 8 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt, Burgstetten einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
In der Einladung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8.1.1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes durch den Vorstand, sowie der Abteilungsleiter, Jugendleiter, Spielleiter für die Abteilung Fußball, Frauenreferentin für die Abteilung Turnen und Leichtathletik, Wirtschaftsführer und Beisitzer.
8.1.2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer über die Führung der Hauptkasse.
8.1.3. Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses.
8.1.4. Beratung und Beschlussfassung über die von den Vorständen und dem Hauptausschuss auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
8.1.5. Wahlen und Amtsenthebung der Mitglieder des Hauptausschusses gemäß Wahlordnung.
8.1.6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderabgaben und „Bausteine“.
8.1.7. Bestätigung von Ehrenmitgliedern, gemäß Wahlordnung.
8.1.8. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
8.1.9. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder unter Abgabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
8.1.10. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist der ordentlichen in Einladungsfrist und Beschlussfähigkeit gleichgestellt.
8.1.11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Wahl. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltung werden nicht berücksichtigt. Geheime Wahl erfolgt, wenn es mehrheitlich verlangt wird.
8.1.12. Beschlüsse über Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
8.2. Hauptausschuss
8.2.1. Mitglieder des Vorstandes
8.2.2. Abteilungsleiter
8.2.3. Mehrere Beisitzer
8.2.4. Frauenreferentin Abteilung Turnen und Leichtathletik
8.2.5. Jugendleiter
8.2.6. Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig.
8.2.7. Der Hauptausschuss wird auf zwei Jahre gewählt, wobei jährlich im Wechsel der halbe Hauptausschuss zu wählen ist.
8.2.8. Die Vorstände werden ebenfalls auf zwei Jahre gewählt, jedoch nicht im Wechsel gemäß Wahlordnung. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Hauptausschuss einen Nachfolger, wenn die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten stattfindet.
8.2.9. Der Hauptausschuss entscheidet über den Haushaltsplan, die Ordnungen des Vereins sowie die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Sitzungsprotokolle des Hauptausschusses sind zu behandeln wie diejenigen von Mitgliederversammlungen.
8.2.10. Den gewählten Ausschussmitgliedern kann für Ihre Ausschusstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand nach haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
8.3. Vorstand
Den Vorstand bilden:
- der Vorstand für Finanzen,
- der Sportvorstand,
- der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit.
- der Vorstand für Bewirtschaftung
8.3.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Rechtsverbindlichkeiten dürfen im Einzelfall bis 2.500,– € getätigt werden (nach Finanzordnung). Über diesen Betrag hinaus ist die Genehmigung des Hauptausschusses notwendig.
8.3.2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, unabhängig von Ihrer Position im Vorstand.
8.3.3. Den gewählten Vorstandsmitgliedern kann für Ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Hauptausschuss nach haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
8.4. Abteilungen
8.4.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden bei Bedarf neu gegründet (siehe § 8.2.11.).
8.4.2. Die Abteilung Fußball wird durch den Abteilungs-, Spiel- und Jugendleiter geführt. Die Abteilung Turnen und Leichtathletik durch den Abteilungsleiter, Frauenreferentin und Jugendleiter.
8.4.3. Die Abteilungen haben Vertretungsbefugnis nach § 30 BGB. Der Abteilungsleiter darf Verpflichtungen bis 250,– € im Einzelfall geben.
8.4.4. Die Abteilungen bewegen sich finanziell in dem Rahmen, den ihnen der Haushaltsplan vorgibt.
8.4.5. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem Vorstand und des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Über wichtige Vorgänge ist unaufgefordert zu berichten.
8.4.6. Der Sport- und Trainingsbetrieb sowie die Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss.
8.4.7. Alles Nähere regelt die Abteilungsordnung.
§ 9 Ordnungen
9.1. Ehrungsordnung
9.2. Beitragsordnung
9.3. Wahlordnung
9.4. Abteilungsordnung
9.5. Finanzordnung
Erstellung und Änderung erfolgt durch den Hauptausschuss.
$ 10 Vereinsstrafen
Alle Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
10.1. Verweis
10.2. Geldstrafe bis 100,– €
10.3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
10.4. Ausschluss nach § 5.8.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeiten der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, überschaubarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die geplante Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Gemeinde Burgstetten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisher geltende Fassung vom Februar 1993 und tritt mit der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 19. März 2010 in Kraft.
Außerordentlicher Zusatz zum Datenschutz 28.05.2018
Datenschutzklausel und Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet (Homepage und Facebook-Account des Vereins):
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